Ratgeber zum Immobilien-Teilverkauf

Immobilien bei einem Pflegefall

Ein Pflegefall kann schneller eintreffen als Sie erwarten. Entsprechend sollten Sie auf diesen Fall vorbereitet sein – alles zu Ihrer Immobilie im Pflegefall erfahren Sie hier.

Immobilien im Pflegefall – wie sichern Sie sich richtig ab?

Immobilien bei einem Pflegefall

Dank des medizinischen Fortschritts werden Menschen immer älter. Das ist eine gute Nachricht, führt aber auch dazu, dass immer mehr Menschen im hohen Alter pflegebedürftig werden. Zwar kommt das soziale Sicherheitsnetz der deutschen Regierung grundsätzlich auch für Pflegekosten auf, aber die Leistungen aus der Pflegeversicherung decken diese oft nicht vollständig ab – das gilt vor allem, wenn man in ein Pflegeheim umziehen muss. Immobilieneigentümern stellen sich in so einem Fall viele Fragen. Auf dieser Seite haben wir Ihnen viele wichtige Informationen zusammengestellt, die Immobilieneigentümer in einem Pflegefall betreffen.

Pflegefall – Was tun?

Ihre bessere Hälfte ist plötzlich zum Pflegefall geworden? Das kann leider schneller passieren, als Sie sich versehen ‒ ob durch einen Unfall oder eine Erkrankung. Zunächst einmal sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren, auch wenn es in solch einem Fall sehr schwierig fällt. Scheuen Sie nicht davor zurück, sich Unterstützung zu suchen – am besten durch Familienangehörige oder Sie suchen sich professionelle Hilfe. Anschließend können Sie sich gemeinsam zusammensetzen und die Situation Schritt für Schritt gemeinsam angehen.

  1. Schritt: Erfassen Sie den Pflegebedarf. Dabei wird gerne ein sogenanntes Pflegetagebuch geführt. Dort können Sie dokumentieren, welche Pflegetätigkeiten täglich anfallen. Das Pflegetagebuch ist vor allem vor dem späteren Gutachter ein wichtiges Argumentationsinstrument. 

  2. Schritt: Überlegen Sie sich, welche Form der Versorgung für Ihren Pflegefall und Ihre individuelle Situation am besten ist. Dabei sollten Sie eine Pflegeberatung nutzen. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf diese. 

  3. Schritt: Beantragen Sie den Pflegegrad über Ihre Krankenkasse. Formulare, die Sie auf der Homepage Ihrer Krankenkasse oder über Ihren Ansprechpartner erhalten, helfen Ihnen in Form von verschiedenen Fragen bei der Ermittlung des Pflegegrades. Anschließend findet eine Pflegebegutachtung durch einen geprüften Gutachter des medizinischen Diensts statt. Danach wird Ihr Pflegeantrag final geprüft. 

  4. Schritt: Sie erhalten einen Bescheid über den Pflegegrad Ihres Angehörigen. Je nachdem welche Aufgaben vom Pflegedienst übernommen werden, sollten Sie schauen welche übrigbleiben. Scheuen Sie nicht davor zurück, sich Hilfe durch Angehörige, Freunde oder Beratungsstellen zu holen. 

  5. Schritt: Sichern Sie die Finanzierung für Ihren Pflegefall ab. Unterstützung erhalten Sie durch die Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse angegliedert ist. Informieren Sie sich jetzt über mögliche Unterstützung durch Ihre Pflegekasse. Zusätzlich kann Ihre Immobilie eine finanzielle Unterstützung sein – auch ohne sie zu verkaufen. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden. 

Sinnvoll kann auch ein barrierefreier Umbau Ihres Eigenheims sein. In diesem Artikel erhalten Sie weitere Informationen.

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Entscheidungsprozess im Pflegefall

Die wichtigsten Fragen zu Ihrem Eigenheim im Pflegefall

Was passiert mit meiner Immobilie bei einem Pflegefall? 

Solange Sie Ihre Pflegekosten decken können, passiert mit Ihrer Immobilie erst einmal gar nichts. Als Immobilienbesitzer können Sie in Ihrem Eigenheim allein wohnen, es unbewohnt lassen, vermieten oder Angehörige darin wohnen lassen. Auch ein Verkauf ist Ihnen freigestellt.

Muss ich mein Haus verkaufen, um das Pflegeheim zu bezahlen?

Wenn jemand pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim ziehen muss, deckt die Pflegeversicherung nicht die vollständigen Kosten ab. Der Pflegebedürftige muss selbst für einen beträchtlichen Teil der Kosten aufkommen, und zwar aus seinem eigenen Vermögen. Zwar springt, wenn es nicht anders geht, am Ende die Sozialhilfe ein, jedoch erst, wenn das Vermögen des Pflegebedürftigen aufgebraucht ist. Für Sie als Immobilieneigentümer stellt sich daher vor allem die Frage, ob Sie in so einem Fall Ihr Eigenheim verkaufen müssen.

Das ist nicht zwingend der Fall, denn selbst genutzte Immobilien gehören zum sogenannten Schonvermögen nach § 90 SGB XII. Dem zufolge darf das Sozialamt nicht den Verkauf eines Hausgrundstücks verlangen, das der Pflegebedürftige selbst oder sein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner selbst bewohnt. Aber: Damit das Haus zum Schonvermögen zählt, muss es „angemessen“ sein. Eine weitere Möglichkeit ist auch die Pflege in den eigenen vier Wänden.

Wie groß muss eine Immobilie sein, um zum Schonvermögen zu zählen?

Das bemisst sich dem § 90 SGB XII zufolge nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf - zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen - der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks, einschließlich des Wohngebäudes.

In der Praxis orientiert sich die Rechtsprechung am § 39 II. WoBauG. Dem zufolge gilt für eine vierköpfige Familie 130 Quadratmeter Wohnfläche in einem Einfamilienhaus und 120 Quadratmeter in einer Eigentumswohnung als angemessen. Bei kleineren Haushalten reduziert sich die angemessene Wohnfläche um 20 Quadratmeter pro Person bis zu einem Haushaltsstand von zwei Personen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat daher in einem Fall geurteilt, dass für ein Einfamilienhaus, in dem nur der Ehepartner seiner pflegebedürftigen Frau lebt, 90 Quadratmeter eine angemessene Wohnfläche sind. Bei einer Eigentumswohnung wären dies dementsprechend 80 Quadratmeter Wohnfläche. Als Grundstücksgröße gelten für Einfamilienhäuser 500 Quadratmeter als angemessen, in ländlichen Regionen sind es teilweise bis zu 800.

In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde aber auch eine Wohnfläche als angemessen akzeptiert, die diese Grenze um ein Drittel überschritt – das waren bei dem vom Ehepartner bewohnten Einfamilienhaus also 120 Quadratmeter Wohnfläche. Ist das Eigenheim noch größer, stehen die Chancen allerdings sehr gering, es nicht verkaufen zu müssen, sobald das restliche Vermögen aufgebraucht ist.

Wer darf mein Haus im Pflegefall verkaufen?

Prinzipiell dürfen nur Sie als Immobilienbesitzer Ihre Immobilie verkaufen. Wollen Sie einer dritten Person die Berechtigung geben, Ihr Haus zu verkaufen, müssen Sie dieser eine Vollmacht ausstellen. Eine einfache Vorsorgevollmacht ist dabei nicht ausreichend. Es ist eine sogenannte Verkaufsvollmacht notwendig oder eine vom Notar beglaubigte Vorsorgevollmacht.

Empfehlung: Klären Sie früh genug, wer eine Vorsorgevollmacht erhält und erledigen Sie entsprechend nötige Formalien. So sparen Sie sich viel Aufwand und Stress, falls es zu einem Pflegefall in Ihrer Familie kommt. Erklärt sich niemand für eine Vorsorgevollmacht bereit, wird im Pflegefall ein Betreuer oder Betreuerin über das Amtsgericht bestimmt.

Schenkung der Immobilie als Absicherung

Damit Sie Ihr Eigenheim im Pflegefall nicht verkaufen müssen, gibt es die Möglichkeit, es vorher an Ihre Kinder zu übertragen. Wichtig ist dabei aber, dass dies nicht erst geschieht, wenn der Pflegefall bereits eingetreten ist. Sie sollten es bereits vorher getan haben, weil das Sozialamt die Immobilie sonst einfordern kann. Bei diesem Vorgehen handelt es sich also um eine Vorsorge für die Möglichkeit eines Pflegefalls. Bei der Schenkung an Ihre Kinder sollten Sie sich als Schenkende ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht für Ihre Immobilie ins Grundbuch eintragen lassen. Dies versichert Ihnen, dass Sie weiter in Ihrer Immobilie wohnen bleiben können oder sie anderweitig nutzen können. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Ratgeberseite zum Thema „Das Nießbrauchrecht bei einer Schenkung“. 

Bei der Übertragung des Hauses wird außerdem in der Regel als Gegenleistung vereinbart, dass die Kinder Pflegeleistungen gegenüber den Schenkenden übernehmen.

Teilverkauf Ihrer Immobilie als Alternative

Um für einen Pflegefall vorzusorgen, ist ein Teilverkauf Ihres Eigenheims eine mögliche Alternative. Dabei wird maximal die Hälfte Ihrer Immobilie verkauft, sodass sowohl Sie als Teilverkäufer als auch der Teilkäufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Ihnen wird dabei ein Nießbrauchrecht für die Immobilie ins Grundbuch eingetragen, sodass für Sie ein Recht besteht, Ihre Immobilie weiter zu bewohnen oder zu vermieten.

Durch den Teilverkauf gewinnen Sie liquide Mittel, die im Falle eines späteren Pflegefalls für die Finanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden können. Da Ihre Immobilie im Falle eines Umzugs in ein Pflegeheim vermietet werden kann, lassen sich die Mieteinnahmen dann ebenfalls für die Begleichung der Pflegekosten verwenden.

Grafik zu: Wie funktioniert der Teilverkauf
So funktioniert der Immobilien-Teilverkauf

Nießbrauch und Wohnrecht im Pflegefall

Wohnrecht und Nießbrauch sind beides Dienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen werden. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass das Wohnrecht für eine Immobilie nur beinhaltet, diese selbst zu bewohnen. Wollen Sie aus Ihrer Immobilie – aus welchen Gründen auch immer – ausziehen, haben Sie von dem Wohnrecht nichts mehr, da es sich nicht übertragen lässt. Der Nießbrauch hingegen beinhaltet auch das Recht, die Immobilie zu vermieten

Dabei darf der Nießbraucher sämtliche Mieteinnahmen behalten. Müssen Sie aus Ihrer Immobilie ausziehen, können Sie mit dem Nießbrauchrecht also weiterhin davon profitieren. Das kann insbesondere nützlich sein, wenn Sie oder Ihr Lebenspartner pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim umziehen muss. In diesem Fall kann die dann leerstehende Immobilie dank des Nießbrauchrechts vermietet werden und die Mieteinnahmen können für die Deckung der Pflegeheimkosten verwendet werden. 

niessbrauchrecht

Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf

Besonders bei einem Teilverkauf der eigenen Immobilie spielt das Nießbrauchrecht eine wichtige Rolle: Die Deutsche Teilkauf wird zum stillen Miteigentümer und garantiert Ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht. Dabei bleiben Sie zuhause wohnen, können Ihre Immobilie weiterhin nach Ihren Vorstellungen gestalten und bei Bedarf sogar vermieten. Sie möchten mehr erfahren?

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Nießbrauch und Scheidung

 Fazit – Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegefall: Im Falle eines Pflegefalles in Ihrer Familie sollten Sie sich in aller Ruhe mit Ihren Angehörigen, Freunden oder Ihrer professionellen Beratung zusammensetzen und weitere Schritte planen. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie bei der Beantragung eines Pflegegrades und bei der Finanzierung. 

  • Ihr Eigenheim im Pflegefall: Können Sie die Pflegekosten decken, müssen Sie sich um Ihre Immobilie keine Sorgen machen. Gehört Ihr Eigenheim zu Ihrem Schönvermögen, ist Ihre Immobilie ebenfalls abgesichert. Andernfalls kann es passieren, dass Ihre Immobilie zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden muss. 

  • Schenkung als Absicherung: Durch die Schenkung Ihrer Immobilie, beispielsweise an Ihre Kinder, können Sie Ihre Immobilie vorzeitig absichern. Dies sollten Sie jedoch rechtzeitig in die Wege leiten. 

  • Teilverkauf als Alternative: Eine weitere Möglichkeit ist der Teilverkauf Ihrer Immobilie. Hier können Sie bis zu 50 Prozent Ihres Eigenheims verkaufen und trotzdem weiter in ihr wohnen bleiben oder sie vermieten. Dies kann vor allem im Pflegefall wertvoll sein, da Sie durch den Teilverkauf liquide Mittel erhalten, ohne Ihre Immobilie vollständig zu verkaufen. 

  • Nießbrauch im Pflegefall: Im Gegensatz zum reinen Wohnrecht können Sie beim Nießbrauch Ihre Immobilie bei einem eventuellen Umzug in ein Pflegeheim vermieten. So können Sie einen Teil Ihrer Pflegekosten decken. Beim Teilverkauf Ihrer Immobilie wird das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen.

Mit unserem Rechner können Sie einfach und unverbindlich Ihre Auszahlungssumme berechnen, in dem Sie den geschätzten Immobilienwert und Ihre Wunschauszahlung eingeben. Dabei wird Ihnen auch die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts angezeigt. Zudem erhalten Sie die Gesamtauszahlungssumme für den Teilverkauf und einen möglichen Gesamtverkauf der Immobilie im Überblick.

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