Schenkungsteuer
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Die Schenkungsteuer wird fällig, wenn noch zu Lebzeiten Vermögen an Nachkommen beziehungsweise Bekannte übertragen wird. Freibeträge und Steuersätze fallen größtenteils so aus wie bei der Erbschaftsteuer.
Die Steuerfreibeträge bei Schenkungen fallen wie folgt aus:
Grad der Verwandtschaft/Bekanntschaft | Freibetrag |
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
(Stief-)Kinder sowie Enkel, deren Eltern gestorben sind | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Freunde | 20.000 Euro |
Und der Steuersatz der Schenkungsteuer gestaltet sich folgendermaßen:
Schenkung | Steuersatz für Ehepartner, Lebenspartner, (Stief-)Kinder, Enkel | Steuersatz für Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | Steuersatz für Tanten, Onkel, Freunde, Lebensgefährten |
Bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6 Mio. Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13 Mio. Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26 Mio. Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Bei Immobilien gibt es eine Möglichkeit, Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer zu sparen: Wenn ein Wohneigentümer seine Immobilie als Schenkung an seine Nachkommen überträgt und in dem Zuge ein Nießbrauchrecht für die Immobilie erhält, sinkt dadurch der Kapitalwert der Immobilie (da die neuen Eigentümer sie weder vermieten noch bewohnen können). In diesem Fall muss auch weniger Schenkungsteuer gezahlt werden.
Mehr zum Thema Immobilien verschenken und wie sich damit Steuer sparen lässt findet sich im Deutsche-Teilkauf-Blog: Drei Wege, Immobilien zu vererben
Informieren Sie sich jetzt darüber, wie sich der Wert des Nießbrauchrechts berechnen lässt.
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