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Schenkungsteuer

Tim Schoster
Tim Schoster

Redaktionelle Assistenz

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Aktualisiert am

Die Schenkungsteuer wird fällig, wenn noch zu Lebzeiten Vermögen an Nachkommen beziehungsweise Bekannte übertragen wird. Freibeträge und Steuersätze fallen größtenteils so aus wie bei der Erbschaftsteuer.

Die Steuerfreibeträge bei Schenkungen fallen wie folgt aus:

Grad der Verwandtschaft/BekanntschaftFreibetrag
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
(Stief-)Kinder sowie Enkel, deren Eltern gestorben sind400.000 Euro
Enkel200.000 Euro
Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Freunde20.000 Euro

Und der Steuersatz der Schenkungsteuer gestaltet sich folgendermaßen:

SchenkungSteuersatz für Ehepartner, Lebenspartner, (Stief-)Kinder, EnkelSteuersatz für Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene EhepartnerSteuersatz für Tanten, Onkel, Freunde, Lebensgefährten
Bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
Bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
Bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
Bis 6 Mio. Euro19 %30 %30 %
Bis 13 Mio. Euro23 %35 %50 %
Bis 26 Mio. Euro27 %40 %50 %
Über 26 Mio. Euro30 %43 %50 %

Bei Immobilien gibt es eine Möglichkeit, Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer zu sparen: Wenn ein Wohneigentümer seine Immobilie als Schenkung an seine Nachkommen überträgt und in dem Zuge ein Nießbrauchrecht für die Immobilie erhält, sinkt dadurch der Kapitalwert der Immobilie (da die neuen Eigentümer sie weder vermieten noch bewohnen können). In diesem Fall muss auch weniger Schenkungsteuer gezahlt werden.

Mehr zum Thema Immobilien verschenken und wie sich damit Steuer sparen lässt findet sich im Deutsche-Teilkauf-Blog: Drei Wege, Immobilien zu vererben

Informieren Sie sich jetzt darüber, wie sich der Wert des Nießbrauchrechts berechnen lässt.