Instandhaltungsrücklage
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Content Managerin / Redakteurin
Wohnungseigentümergemeinschaften bilden für ihre Immobilie eine Instandhaltungsrücklage. An einer solchen Instandhaltungsrücklage beteiligt sich in der Regel jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Instandhaltungsrücklage wird für eventuell notwendige Instandsetzungen des Gemeinschaftseigentums verwendet. Dadurch sollen anfallenden Kosten für die Instandhaltung der Immobilie sowie für unvorhersehbare größere Reparaturen vorgebeugt werden.
Auf die Instandhaltungsrücklage darf ausschließlich für Aufwendungen im Sinne von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zurückgegriffen werden. Dazu gehören etwa Reparaturen des Dachs, der Fassade oder des Treppenhauses. Durch die Instandhaltungsrücklage kann die langfristige Erhaltung des Marktwerts der Immobilie gesichert werden.
Für Reparaturen der Wohnungen selbst ist die Instandhaltungsrücklage nicht gedacht. Es ergibt für Wohneigentümer jedoch Sinn, auch Rücklagen für die Instandhaltung der eigenen Wohnung zu bilden. Wenn etwa der Boden oder die Sanitäranlagen erneuert werden müssen, können schnell hohe Kosten entstehen.
Hausbesitzer müssen sich selbst um die Instandhaltungsrücklage kümmern. Während Besitzer von Eigentumswohnungen mit ihrem Hausgeld in die Instandhaltungsrücklage einzahlen und sich dann die Hausverwaltung um mögliche Reparaturen kümmert, liegt dies bei Hausbesitzern komplett im eigenen Verantwortungsbereich. Da auch bei einem Einfamilienhaus zum Beispiel das Dach oder die Heizung regelmäßig repariert werden muss, ist es sinnvoll, dafür entsprechende Rücklagen anzulegen.
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