Eigenbedarf anmelden – das sind die Rechte von Eigentümern

Ratgeber zum Immobilien-Teilverkauf

Eigenbedarf anmelden – das sind die Rechte von Eigentümern

Als Immobilieneigentümer haben Sie gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Eigenbedarf. Wir erklären Ihnen, wann Sie Eigenbedarf anmelden können und was zu beachten ist.

Eigenbedarf anmelden

Eigenbedarf bei Immobilien: Was ist zu beachten?

Eigentum ist nicht nur ein Wert an sich, es gehen auch viele Vorschriften und Pflichten damit einher. Besonders beim Thema Eigenbedarf gibt es einiges zu beachten. Was ist erlaubt? Was nicht? Welche Rechte und Pflichten habe ich als Eigentümer? Welche Eigenbedarfsgründe gibt es? In unserem Ratgeber haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Eigenbedarf zusammengestellt. Bei Fragen können Sie sich auch direkt an einen unserer Teilkaufberater wenden.

Eigenbedarf im Überblick

Als Immobilieneigentümer haben Sie gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Recht auf Eigenbedarf, wenn Sie Ihren vermieteten Wohnraum selbst nutzen oder für einen bestimmten Personenkreis beanspruchen wollen. Für dieses Szenario gilt: Sie müssen den Eigenbedarf mit einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung in einer ordentlichen Kündigung nachweisen. 

Auch der Personenkreis ist klar geregelt. Der Gesetzgeber bezieht sich auf enge Angehörige wie die eigenen Kinder, Geschwister, Eltern, Großeltern und Enkel. Außerdem zählen die Kinder des Lebenspartners dazu. Zu diesen Angehörigen muss ein enger Kontakt bestehen und glaubhaft dargelegt werden. Das Landesgericht Stuttgart hat 2021 auch entschieden, dass Eigenbedarf auch für Personen des Hausstandes wie Pflegepersonal oder Haushaltshilfen gelten kann.  

Möchten Sie den vermieteten Wohnraum selbst nutzen, können Sie folgende Gründe anbringen:  

  • die räumliche Nähe zu Ihren Eltern oder Großeltern – beispielsweise zu Pflegezwecken 

  • die räumliche Nähe zu Ihren bereits ausgezogenen Kindern 

  • Ihre bisherige Wohnung ist nicht mehr zweckmäßig – beispielsweise aufgrund eines Arbeitswechsels oder einer Vergrößerung des Hausstandes 

  • Gründung eines Hausstandes – zum Beispiel durch einen Partner 

  • die gelegentliche Nutzung der Wohnung – schon wenige Wochen im Jahr reichen als Begründung 

Hier gilt, dass die Gerichte in der Regel eine genaue Einzelfallprüfung vornehmen und es auf ein detailliertes Kündigungsschreiben mit genauer Angabe der Gründe ankommt. Anschließend gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei bis sechs Jahren.  

 Sollte der Eigentümer mehrere Wohnungen besitzen, dann muss er Gründe angeben, warum eine der anderen Wohnungen, speziell wenn diese unvermietet sind, für den Eigenbedarfszweck ungeeignet sei.  

Sollte ein Gericht urteilen, dass die Gründe vorgetäuscht sind, beziehungsweise keine tatsächlichen Gründe für den Eigenbedarf vorliegen, dann darf der Mieter in dem vermieteten Objekt bleiben – oder hat sogar Anspruch auf Schadensersatz, falls der Auszug schon erfolgt ist.  

niessbrauchrecht

Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf

Besonders bei einem Teilverkauf der eigenen Immobilie spielt das Nießbrauchrecht eine wichtige Rolle: Die Deutsche Teilkauf wird zum stillen Miteigentümer und garantiert Ihnen ein Wohn- und Nutzungsrecht. Dabei bleiben Sie zuhause wohnen, können Ihre Immobilie weiterhin nach Ihren Vorstellungen gestalten und bei Bedarf sogar vermieten. Sie möchten mehr erfahren?

Jetzt Infobroschüre anfordern
Nießbrauch und Scheidung

Fazit – Das Wichtigste in Kürze

Eine Eigenbedarfskündigung sollte wohl überlegt werden. Im Vorfeld sollten Gespräche mit den Mietern geführt werden, um eine Einigung zu finden. Der Gang vor Gericht sollte immer die letzte Möglichkeit sein. 

Sollten sich Eigentümer verkleinern wollen, weil sie etwa das Eigenheim aus finanziellen Gründen verkaufen müssen und nun eine Alternativwohnung brauchen, dann kann auch der Immobilien-Teilverkauf eine Alternative sein. 

Hier verkauft der Eigentümer bis zu 50 Prozent seiner Immobilie an die Deutsche Teilkauf und erhält dafür mindestens 100.000 Euro Sofortauszahlung und ein sogenanntes Nießbrauchrecht. 

Das Nießbrauchrecht garantiert ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an der Immobilie. Der bisherige Alleineigentümer kann also schalten und walten wie bisher. 

Mit unserem Rechner können Sie einfach und unverbindlich Ihre Auszahlungssumme berechnen, in dem Sie den geschätzten Immobilienwert und Ihre Wunschauszahlung eingeben. Dabei wird Ihnen auch die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts angezeigt. Zudem erhalten Sie die Gesamtauszahlungssumme für den Teilverkauf und einen möglichen Gesamtverkauf der Immobilie im Überblick.

Zum Rechner
Darstellung des DTK Rechners