Was ist ein Wegerecht?
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Wenn Sie über ein Wegerecht verfügen, sind Sie dazu berechtigt, einen festgelegten Weg über ein fremdes Grundstück zu nehmen. Dies kann erforderlich sein, wenn zum Beispiel der Zugang zu Ihrem Grundstück nur über dieses Grundstück möglich ist. In diesem Fall muss der Eigentümer des anderen Grundstücks Ihnen das Wegerecht nach § 917 BGB erteilen.
Das Wegerecht wird in einem Grundbucheintrag häufig Geh- oder Fahrrecht genannt. Hier ist zu unterscheiden, ob das Grundstück zu Fuß oder mit einem Fahrzeug überquert werden darf.
Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Weg führt – das sogenannte dienende Grundstück, kann von dem Eigentümer des Grundstücks, das durch den Weg erreicht wird – das sogenannte herrschende Grundstück – eine finanzielle Entschädigung verlangen. Bei einem Notwegerecht richtet sich die Entschädigung in Form einer Geldrente danach, ob und wie der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch das Wegerecht beeinträchtigt ist.
Eine Beeinträchtigung ist insofern der Fall, als sich aufgrund des Wegerechts der Marktwert des Grundstücks verringert. In der Regel wird deshalb bei der Erteilung eines Notwegerechts durch einen Sachverständigen die genaue Wertminderung ermittelt. Die jährliche finanzielle Entschädigung wird üblicherweise anhand der Wertminderung der jeweiligen Immobilie beziffert. Häufig wird statt einer solchen Geldrente eine Einmalzahlung vereinbart.
Ein Notwegerecht wird nicht im Grundbuch eingetragen. Für die Instandhaltung und Pflege des Notwegs ist nicht der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, auf dem der Weg liegt. Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Weg nutzt. Wenn der Weg von beiden genutzt wird, teilen sich die zwei Parteien die Instandhaltung und Pflege.
Ein Wegerecht kann auch vereinbart werden, wenn keine Notlage besteht. In diesem Fall verlangt der Eigentümer des Grundstücks, für den das Wegerecht gilt, in der Regel ebenfalls eine Entschädigung. Diese richtet sich nach der Marktwertminderung. Ein solches Wegerecht wird entweder in einem privaten Vertrag festgehalten oder in das Grundbuch eingetragen. Wenn einer der beiden Vertragspartner sein Grundstück verkauft, muss der private Vertrag neu verhandelt werden. Wird das Wegerecht jedoch in das Grundbuch eingetragen, bleibt dieses auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Grundsätzlich sollten Sie eine Eintragung in das Grundbuch bevorzugen, da sonst der Wert Ihrer Immobilie ohne das Wegerecht sinken kann. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Vereinbarung über das Wegerecht eine zeitliche Befristung festzulegen.
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