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Sondereigentum

Tim Schoster
Tim Schoster

Redaktionelle Assistenz

Veröffentlicht am
Aktualisiert am

Eine Eigentumswohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses fällt unter das Sondereigentum. Mehrfamilienhäuser sind in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt – kurz gesagt: Das Sondereigentum gehört nur einem Eigentümer, das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam. Eine Teilungserklärung gibt an, welche Teile das Sondereigentum umfasst (siehe auch Gemeinschaftseigentum). Auch ein Kellerabteil oder ein Tiefgaragenplatz kann zum Sondereigentum eines Eigentümers gehören.

Zum Sondereigentum gehören in der Regel:

  • Alle Wohnungsräume

  • Tapeten, Bodenbeläge, Einbaumöbel

  • Nicht tragende Innenwände

  • Innentüren

  • Sanitärinstallationen

  • Ggf. Kellerabteil, Dachboden, Stellplatz

Fenster fallen übrigens nicht unter das Sondereigentum, sondern sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Das gilt auch für tragende Decken und Wände.

Das Sondereigentum gehört also einzig und allein dem jeweiligen Eigentümer. Das bedeutet einerseits, dass er über sein Sondereigentum größtenteils frei verfügen darf – er kann die Bodenbeläge austauschen, neue Waschbecken einbauen, die Wände streichen und tapezieren wie er möchte, ohne die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis zu bitten. Andererseits kommt er allein für Kosten auf, die etwa durch Reparaturen am Sondereigentum entstehen. Geht ein Siphon am Waschbecken kaputt, muss er selbst dafür aufkommen; geht hingegen ein Rohr außerhalb seiner Wohnung kaputt, kommt die Gemeinschaft mit der Instandhaltungsrücklage  dafür auf.