Mietpreisbremse
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Die Mietpreisbremse wurde 2015 zunächst für fünf Jahre eingeführt und später um fünf weitere Jahre verlängert. Sie sieht vor, dass bei der Wiedervermietung einer Wohnimmobilie die Kaltmiete nicht höher liegen darf als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits im Mietverhältnis zuvor die Miete mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag; in diesem Fall darf die vorherige Miethöhe auch im neuen Mietverhältnis beibehalten werden. Ausnahmen gelten außerdem für grundlegend modernisierte Wohnungen. Auch Neubauwohnungen (Erstnutzung ab Oktober 2014) sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Die Bundesländer legen fest, in welchen Regionen die Mietpreisbremse gilt.
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