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Mietendeckel

Tim Schoster
Tim Schoster

Redaktionelle Assistenz

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Der Mietendeckel wurde im Februar 2020 für fünf Jahre in Berlin eingeführt. Er betrifft Mietwohnungen privater Vermieter und besteht aus zwei Ebenen: Erstens dürfen Wohnmieten nicht mehr erhöht werden. Zweitens müssen seit November 2020 Wohnmieten, die mehr als 20 Prozent über diese Grenze liegen, auf eine festgelegte Obergrenze abgesenkt werden. Wohnungen mit moderner Ausstattung dürfen einen Euro über der Mietobergrenze liegen. Für eine gute Wohnlage dürfen außerdem 0,74 Euro hinzugefügt werden, bei einer mittleren Wohnlage werden 0,09 Euro und bei einer einfachen Wohnlage 0,28 Euro abgezogen. Der Mietendeckel ist politisch und juristisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 2021 darüber, ob der Mietendeckel gegen das Grundgesetz verstößt und zurückgenommen werden muss. Der Mietendeckel gilt nicht für Neubauwohnungen (Erstbezug ab 2014) sowie für Sozialwohnungen, Wohnungen mit Mietpreisbindung, Wohnheime und Trägerwohnungen. Die Mietobergrenzen verlaufen wie folgt:

Erstmalige Bezugsfertigkeit und AusstattungMiete pro qm für Wohnraum in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (in Euro)Miete pro qm für Wohnraum in Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen (in Euro)
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad6,457,095
bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad5,005,500
bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad3,924,312
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad6,276,897
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad5,225,742
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad4,595,049
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad6,086,688
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad5,626,182
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad5,956,545
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad6,046,644
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad8,138,943
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad9,8010,780