Kappungsgrenze
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Redaktionelle Assistenz
Bei Mieterhöhungen müssen Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die sogenannte Kappungsgrenze beachten. Sie dürfen die Kaltmiete bei bestehenden Mietverträgen nur bis maximal zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Ist die aktuelle Kaltmiete genauso hoch oder sogar höher als die ortsübliche Vergleichsmiete, ist eine Erhöhung ausgeschlossen.
Auch wenn die aktuelle Kaltmiete deutlich unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, darf sie aufgrund der Kappungsgrenze nicht einfach auf die Höhe der Vergleichsmiete angepasst werden. Die Kappungsgrenze besagt, dass die Kaltmiete in so einem Fall um höchstens 20 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden darf. In vielen Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt sogar eine reduzierte Kappungsgrenze von lediglich 15 Prozent erlaubter Erhöhung binnen drei Jahren. Eine Übersicht über alle Gemeinden mit einer reduzierten Kappungsgrenze stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund zur Verfügung.
Die Kappungsgrenze kommt bei der Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen zur Anwendung. Bei Wiedervermietungen, also wenn ein Mieter auszieht und dann ein Vertrag mit einem neuen Mieter geschlossen wird, kommt die Mietpreisbremse zur Anwendung, der zufolge die neue Kaltmiete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
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