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Erbschaftssteuer

Tim Schoster
Tim Schoster

Redaktionelle Assistenz

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Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen vererbt wird. Darunter fallen auch Immobilien. Für die engsten Angehörigen gelten jedoch relativ hohe Freibeträge – Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen müssen beispielsweise Erbmassen bis 500.000 Euro nicht versteuern, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Bei vermieteten Immobilien kommt noch ein Freibetrag von 10 Prozent des Marktwerts hinzu. Selbst genutzte Immobilien können steuerfrei an Eheleute, eingetragene Lebenspartner und Kinder vererbt werden, wenn die Erben die Immobilie ebenfalls mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen.

Der Steuersatz der Erbschaftsteuer hängt vom Wert des Erbes und vom Verwandtschaftsgrad ab. Eheleute und Kinder zum Beispiel, die bis zu 75.000 Euro versteuern müssen, zahlen 7 Prozent Erbschaftssteuer; bei bis zu 300.000 Euro sind es 11 Prozent. Ein Kind also, das 600.000 Euro erbt, muss 200.000 Euro zu 11 Prozent versteuern und somit 22.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Die Steuerfreibeträge bei Erbschaften fallen wie folgt aus:

VerwandschaftsgradFreibetrag
Ehepartner 500.000 Euro
Kinder (auch Stiefkinder)400.000 Euro
Enkel200.000 Euro
Eltern und Großeltern100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Freunde und andere20.000 Euro

Und der Steuersatz der Erbschaftssteuer gestaltet sich folgendermaßen:

Zu versteuernder BetragSteuersatz für Ehepartner, Lebenspartner, (Stief-)Kinder, Enkel, Eltern und GroßelternSteuersatz für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene EhepartnerSteuersatz für Tanten, Onkel, Freunde, Lebensgefährten
< 75.000 Euro 7 %15 %30 %
< 300.000 Euro 11 %20 %30 %
< 600.000 Euro 15 %25 %30 %
< 6 Mio. Euro 19 %30 %30 %
< 13 Mio. Euro 23 %35 %50 %
< 26 Mio. Euro 27 %40 %50 %
> 26 Mio. Euro 30 %43 %50 %

Mehr zum Thema Immobilien vererben, findet sich im Deutsche-Teilkauf-Blog: Drei Wege, Immobilien zu vererben