Die Witwenrente: Wer sie bekommt und was Sie beachten müssen
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Redaktionelle Assistenz
„Bis dass der Tod uns scheidet“ – dieses Gelöbnis haben sich laut dem Statistischen Bundesamt weit über 80 Prozent der älteren Bevölkerung mindestens einmal in ihrem Leben gegeben. Was ist nun aber, wenn bittersüße Worte wahr werden und der Ehepartner tatsächlich verstirbt? Im Todesfall der besseren Hälfte garantiert der Gesetzgeber die sogenannte Witwenrente, auch Hinterbliebenenrente genannt. Doch für wen öffnet sich dieser finanzielle Schutzschirm und unter welchen Voraussetzungen?

Allgemeines
Die Witwenrente beschreibt eine Zahlung der Rentenversicherung an den hinterbliebenen Ehepartner des Verstorbenen. Die Witwenrente wird nach altem Recht unbegrenzt und nach neuem Recht für 24 Monate auf Basis der Rentenansprüche des Verstorbenen ausgezahlt.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Witwenrente, wenn Sie bis zum Tod Ihres Partners für mindestens ein ganzes Jahr mit ihm verheiratet waren. Darüber hinaus muss der Verstorbene mindestens fünf Jahresbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt und somit einen Rentenanspruch haben. Der Anspruch erlischt oder besteht nicht, sofern die Ehe geschieden, aufgehoben oder anderweitig für nichtig erklärt wurde oder Sie nur verlobt waren. Kinder und andere Erben haben auch keinen Anspruch auf die Witwenrente, lediglich Ehepartner. Für hinterbliebene Kinder hingegen gibt es eine entsprechende Waisenrente.
Die kleine und die große Witwenrente
Steht Ihnen ein Anspruch auf die Zahlung einer Witwenrente zu, so bestimmen diverse Faktoren, ob Sie die große oder die kleine Witwenrente ausgezahlt bekommen. Ausschlaggebend dafür ist, ob Sie die aktuelle Altersgrenze überschritten haben, ein minderjähriges Kind großziehen oder erwerbsgemindert sind. Die aktuelle Altersgrenze steigt seit dem Jahr 2012 jährlich um je zwei Monate. Aktuell, im Jahr 2023, müssen Sie 46 Jahre alt sein. Ab dem Jahr 2029 gilt eine feste Altersgrenze von 47 Jahren. Auch von Belang ist, ob Ihre Witwenrente nach neuem oder altem Recht geregelt wird. Das alte Recht gilt, sofern die Ehe vor 2002 geschlossen wurde oder wenn Sie selbst vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden.
Sofern Sie unter der aktuellen Altersgrenze sind, kein Kind großziehen und nicht erwerbsgemindert sind, besteht ein Anspruch auf die kleine Witwenrente. Diese wird für 24 Monate ausgezahlt, danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie nach einer angemessenen Trauerzeit selbst wieder erwerbstätig werden. Eine Ausnahme bilden Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden oder wenn Sie selbst vor dem 2. Januar 1962 geboren sind – hier zahlt der Gesetzgeber die Hinterbliebenenrente nach altem Recht unbegrenzt aus. Der hinterbliebenen Person stehen im Falle der kleinen Witwenrente 25 Prozent der Rente des Verstorbenen zu.
Trifft eine der oben genannten Voraussetzungen auf Sie zu, haben Sie einen Anspruch auf die große Witwenrente. Diese beträgt je nach neuem oder altem Recht 55 respektive 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach neuem Recht steht Ihnen jedoch auch ein Kinderzuschlag zu. Die Hinterbliebenenrente fällt höher aus, je länger eingezahlt wurde.
Nach dem Verlust des Partners erhalten Sie für den Sterbemonat sowie die darauffolgenden drei Monate die volle Rente des Verstorbenen.

Abschläge und Steuern
Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass Sie im ersten Vierteljahr nach dem Verlust des Partners keinen Abschlag leisten müssen. Nach drei Monaten gelten dann neue Regelungen.
Stirbt Ihr Partner vor dem regulären Rentenbezugsalter, also vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Diese werden beim Eintreten des Todes vor dem 62. Lebensjahr mit 10,8 Prozent kalkuliert. Für den Todesfall zwischen dem 62. Lebensjahr und dem Rentenbezugsalter von 65 sieht das Recht für jeden Monat vor Eintritt in das 65. Lebensjahr 0,3 Prozentpunkte vor. Außerdem wird auch das eigene Nettoeinkommen angerechnet – dazu zählen Berufsverdienste, Mieteinnahmen oder eigene Rentenbezüge. Sofern das Einkommen den in Ihrem Bundesland jeweils geltenden Freibetrag überschreitet, wird es zu 40 Prozent angerechnet.
Auch von Steuern bleiben Sie nicht verschont. Die Witwenrente wird als Einkommen angesehen und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach der Splittingtabelle für Ehepaare.
Sonderfälle
Die Witwenrente wird regelmäßig ausgezahlt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unter gewissen Umständen besteht auch bei deren Nichterfüllung die Möglichkeit, dass Sie einen Anspruch auf die Auszahlung einer Witwenrente oder von Teilbeträgen haben:
• Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch auf die Witwenrente. Die sogenannte Abfindungsrente wird in diesem Fall einmalig ausgezahlt und beträgt in der Regel zwei Jahresbeiträge der Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente wird bestehende Restbetrag, für die verbleibende Zeit bis zur Vollendung der 24-monatigen Auszahlungsdauer, ausgezahlt.
• Trotz Scheidung kann eine Witwenrente bezogen werden, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der frühere Ehepartner mindestens fünf Jahre rentenversichert war, durch einen Arbeitsunfall verstarb oder bereits Rente bezog.
• Hat der hinterbliebene Partner nicht erneut geheiratet, besteht auch ein Anspruch. Ebenso, wenn neu geheiratet wurde, die Ehe aber aufgelöst oder aufgehoben wurde.
• Bestand die Ehe noch kein ganzes Jahr und der Partner verstirbt infolge eines Unfalls, wird ebenfalls die Witwenrente ausgezahlt.
Der Antrag auf die Witwenrente
Die Witwenrente wird Ihnen nicht automatisch ausgezahlt, Sie müssen diese selbst beantragen. Der Antrag kann sofort gestellt werden, jedoch zahlt die Rentenversicherung Beträge auch bis zu zwölf Monate rückwirkend aus. In diesem Zeitraum können Sie sich zudem entscheiden, ob Ihnen nicht ein Rentensplitting lieber ist. Dies kann sich vor allem lohnen, wenn Sie selbst noch ein hohes Einkommen haben.

Tim Schoster
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