Hinzuverdienst zur Rente – wann sich ein Job im Alter lohnt
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Redaktionelle Assistenz
Wer ein Leben lang gearbeitet hat, freut sich häufig auf den wohlverdienten Ruhestand. Doch auch die Rente ist einkommenssteuerpflichtig. Wollen Sie als Rentner etwas hinzuverdienen, sollten Sie einiges beachten. Durch Steuer- und Rentenfreibeträge oder den sogenannten Altersentlastungsbetrag gibt es allerdings Möglichkeiten, wie Sie Steuern sparen können. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogbeitrag.

1 Rentensteuer für Senioren
Durchschnittlich 1.204 Euro Rente für Männer und 856 Euro für Frauen gab es der Deutschen Rentenversicherung zufolge 2021. Bei diesen Summen handelt es sich allerdings nur um den jeweiligen Betrag vor Steuern. Wie für Arbeitnehmer gilt für Rentner ein grundsätzlicher Steuerfreibetrag. Der jährliche Steuerfreibetrag liegt 2022 bei 10.347 Euro für Alleinstehende, bei gemeinsam veranlagten oder verheirateten Paaren beträgt er das Doppelte. Liegt das steuerpflichtige Einkommen darüber, müssen Sie als Rentner Einkommensteuer zahlen.
Auch eine Doppelbesteuerung der Rente ist keine Seltenheit. Diese ist jedoch nach einem gerichtlichen Urteil aus dem Jahr 2021 nicht zulässig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Doppelbesteuerung der Rente: Was Sie jetzt wissen müssen“.
2 Rentenfreibetrag für Senioren
Der Rentenfreibetrag bezieht sich auf den Anteil Ihrer Bruttorente, der steuerfrei ist. Der Prozentsatz sinkt jedes Jahr, sodass ein immer kleinerer Anteil Ihrer Bruttorente grundsätzlich steuerfrei bleibt. Ab 2040 wird der Rentenfreibetrag null Prozent betragen – ab dann ist Ihre Rente voll steuerpflichtig. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr Ihres Rentenbeginns. Gehen Sie zum Beispiel 2022 in Rente, erhalten Sie einen Rentenfreibetrag von 18 Prozent. Das bedeutet, dass 18 Prozent Ihrer Rente steuerfrei bleiben und 82 Prozent versteuert werden müssen. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt.
Wie hoch Ihr Rentenfreibetrag ausfällt, hängt vom Zeitpunkt Ihres Renteneintritts ab. Senioren, die 2005 in Rente gegangen sind, müssen nur 50 Prozent ihrer Jahresbruttorente versteuern. Mit jedem Jahr bis 2020 erhöhte sich der zu versteuernde Anteil um zwei Prozentpunkte, seit 2020 nur noch um einen Prozentpunkt.
Wichtig dabei: Ihr Rentenfreibetrag ändert sich später nicht mehr. Er wird auf Grundlage Ihrer Jahresbruttorente im ersten vollen Kalenderjahr nach Renteneintritt berechnet. Sind Sie also Mitte 2005 in Rente gegangen, zählt für Sie Ihre Jahresbruttorente im Jahr 2006. Lag diese bei 10.000 Euro, beträgt Ihr Rentenfreibetrag 5.000 Euro. Der Freibetrag bleibt dauerhaft bei 5.000 Euro, selbst wenn sich Ihre Jahresbruttorente inzwischen erhöht hat. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Wann Rentner Steuern zahlen müssen.“
Jahr des Renteneintritts | Zu versteuernder Rentenanteil | Rentenfreibetrag |
---|---|---|
2005 | 50 Prozent | 50 Prozent |
2006 | 52 Prozent | 48 Prozent |
... | ... | ... |
2019 | 78 Prozent | 22 Prozent |
2020 | 80 Prozent | 20 Prozent |
2021 | 81 Prozent | 19 Prozent |
2022 | 82 Prozent | 18 Prozent |
... | ... | ... |
2040 | 100 Prozent | 0 Prozent |
3 Zusätzliches Einkommen als Rentner
Eine aktuelle Studie zeigt, dass 57 Prozent der Senioren mehr Geld für einen guten Lebensstandard brauchen. Verdienen Sie sich im Ruhestand Geld hinzu, müssen Sie dieses versteuern, sobald der Betrag über dem Steuerfreibetrag liegt. Dies gilt für alle, die eine gesetzliche Altersrente oder eine andere gesetzliche Rente beziehen. Allerdings hängt die Höhe der Steuer von der Art Ihrer Einkünfte ab. Folgende Einnahmen werden steuerlich unterschiedlich behandelt:
Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus privaten Renten oder Kapitaleinnahmen
Wenn Sie Frührentner sind – also eine Rente vor Erhalt des Renteneintrittsalters erhalten – kann eine Beschäftigung die Höhe Ihrer Rente beeinträchtigen. Sie dürfen dabei maximal 6.300 Euro dazu verdienen, um Ihre Rentenhöhe nicht zu beeinflussen. Überschreiten Sie diesen Betrag, wird der darüberliegende Verdienst durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent auf Ihre Monatsrente angerechnet. Sie erhalten dann nur noch eine sogenannte Teilrente. Sobald Sie das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben, gilt diese Regelung nicht mehr. Auch bei einer möglichen Betriebsrente sollten Sie Rücksprache mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber halten. Mehr dazu erfahren Sie hier.

4 Mieteinkünfte versteuern
Die Vermietung von Immobilien ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. So kann es vorkommen, dass Sie Einkommensteuer zahlen müssen, obwohl Ihre Rente allein unter dem Steuerfreibetrag liegt. Für Mieteinnahmen können Sie jedoch den Altersentlastungsbetrag geltend machen. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Kalenderjahr, das auf Ihren 64. Geburtstag folgt. Haben Sie zum Beispiel Ihren 64. Geburtstag im Jahr 2021 gefeiert, ist das Kalenderjahr 2022 maßgeblich dafür. In diesem Fall liegt der Altersentlastungsbetrag bei 14,4 Prozent Ihrer Einkünfte. Es gibt allerdings einen Höchstbetrag von 684 Euro.
5 Fazit – Steuern beim Nebenverdienst
Steuerfreibetrag: Im Jahr 2022 beträgt dieser 10.347 Euro für Alleinstehende, für Paare ist er doppelt so hoch. Liegt Ihr steuerpflichtiges Einkommen darüber, müssen Sie Einkommenssteuer zahlen.
Rentenfreibetrag: Dieser Betrag bezieht sich auf den Bruttorentenanteil, der steuerfrei ist. Der Prozentsatz sinkt mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts. Im Jahr 2040 wird er bei null liegen. Nach Renteneintritt ändert sich der Rentenfreibetrag nicht mehr.
Zusätzliches Einkommen: Haben Sie ein Nebeneinkommen und überschreiten Sie mit den gesamten Einkünften den Steuerfreibetrag, dann ist es zu versteuern. Frührentner müssen bei einem Hinzuverdienst von über 6.300 Euro mit Abzügen ihrer Rente rechnen.
Altersentlastungsbetrag: Dieser kann die Einkommenssteuerlast bei der Vermietung von Immobilien mindern. Der Höchstbetrag liegt bei 684 Euro.
Disclaimer/Haftungsausschluss
Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen. Die Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität. Für die konkrete Beurteilung Ihres Sachverhalts wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Tim Schoster
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