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Gemeinschaftseigentum

Tim Schoster
Tim Schoster

Redaktionelle Assistenz

Veröffentlicht am
Aktualisiert am

Jedes Mehrfamilienhaus ist in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterteilt. Unter das Sondereigentum fallen die Eigentumswohnungen und die Flächen, die nur einer Partei gehören. Unter das Gemeinschaftseigentum fällt jegliche Fläche, die nicht unter das Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten fällt. Dadurch haben sämtliche Wohnungseigentümer innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Anspruch auf das gemeinschaftliche Eigentum. Meist zählen zum Gemeinschaftseigentum die Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit erforderlich sind. Darunter fallen etwa das Treppenhaus, das Dach und Fundament des Gebäudes, aber auch die Gegensprechanlage und Briefkastenanlage. Da auch das gemeinschaftliche Eigentum gereinigt, repariert oder renoviert werden muss, stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Kostenaufteilung auf.