Ertragsanteil
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Redaktionelle Assistenz
Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Teil einer Rente oder Leibrente und ist in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Besteuerung wird nach dem Alter bei Rentenbeginn bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente.
Folgende Renten unterliegen der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung:
Renten aus Altersvorsorgeverträgen
Renten aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge
Renten aus sonstigen Verpflichtungsgründen
Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung spielt der Ertragsanteil seit dem Jahr 2005 jedoch keine Rolle mehr. Die Tabelle für die Ermittlung der Ertragsanteile kann hier eingesehen werden:
Lebensjahr des Rentenberechtigten | Ertragsanteil in % |
---|---|
60-61 | 22 Prozent |
65-66 | 18 Prozent |
69-70 | 15 Prozent |
72-73 | 13 Prozent |
75 | 11 Prozent |
76-77 | 10 Prozent |
78-79 | 9 Prozent |
83-84 | 6 Prozent |
88-91 | 4 Prozent |
ab 97 | 1 Prozent |
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