Wann Rentner Steuern zahlen müssen
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Content Managerin / Redakteurin
Entgegen weit verbreiteter Meinungen sind Rentenbezüge teilweise steuerpflichtig. Durch den Grundfreibetrag und den Rentenfreibetrag fallen häufig nur geringe oder keine Steuern an. Allerdings können auch Einnahmen aus Immobilien Ihre Steuerlast erhöhen. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, wann Sie als Rentner Steuern zahlen müssen.

Laut Deutscher Rentenversicherung beziehen Männer aus alten Bundesländern im Jahr 2022 durchschnittlich 1.212 Euro Rente. In den neuen Bundesländern liegt der Betrag im Durchschnitt bei 1.292 Euro. Frauen erhalten hingegen nur etwa 737 Euro Rente in den alten Bundesländern und rund 1.082 Euro in den neuen Bundesländern. Das liegt unter anderem an geringeren Beitragsjahren durch Mutterschutz und Teilzeitarbeit. Bei der durchschnittlichen Rente handelt es sich jedoch nur um den Betrag vor Steuern. Denn anders als viele vielleicht denken, ist die Rente in Deutschland einkommensteuerpflichtig.
Wie für Arbeitnehmer gilt dabei ein Grundfreibetrag: Im Jahr 2022 beträgt dieser 10.347 Euro für Alleinstehende. Bei gemeinsam Veranlagten liegt er doppelt so hoch. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie als Rentner Einkommensteuer zahlen und somit auch eine Steuererklärung abgeben. Möchten Sie in Frührente gehen, sollten Sie einige wichtige Aspekte beachten. Informieren Sie sich jetzt, welche Steuern Immobilienbesitzer beachten müssen.
1 Der Rentenfreibetrag
Senioren profitieren bei der Besteuerung ihrer Rente von einem Rentenfreibetrag. Das heißt, dass nicht die gesamte Rente von dem Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt wird, sondern nur ein Teil. Wie groß dieser ist, hängt von dem Zeitpunkt des Renteneintritts ab. Sind Sie beispielsweise 2005 in Rente gegangen, müssen Sie nur 50 Prozent Ihrer Jahresbruttorente versteuern – dabei handelt es sich um die Rentenzahlung vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung. Mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts erhöht sich der zu versteuernde Anteil um zwei Prozentpunkte. So würde Ihr zu versteuernder Anteil im Jahr 2022 bei 82 Prozent liegen. Seit 2020 erhöht sich der zu versteuernde Anteil mit jedem späteren Jahr des Renteneintritts nur noch um einen Prozentpunkt. Das heißt, wer 2040 in Rente geht, muss 100 Prozent seiner Rente versteuern.
Zu beachten ist, dass sich Ihr Rentenfreibetrag später nicht mehr ändert. Wenn Sie also in Ihrem ersten Rentenjahr 50 Prozent versteuern müssen, bleibt das auch die kommenden Jahre so. Berechnet wird er auf Grundlage der Jahresbruttorente im ersten vollen Kalenderjahr nach Renteneintritt. Sind Sie also im Jahr 2005 in Rente gegangen, zählt für Sie die Jahresbruttorente aus dem Jahr 2006. Lag diese beispielsweise bei 10.000 Euro, beträgt der Rentenfreibetrag 5.000 Euro. Der Freibetrag bleibt dauerhaft bei 5.000 Euro, selbst wenn sich die Jahresbruttorente erhöht hat.
Jahr des Renteneintritts | Zu versteuernder Rentenanteil | Rentenfreibetrag |
---|---|---|
2005 | 50 Prozent | 50 Prozent |
2006 | 52 Prozent | 48 Prozent |
... | ... | ... |
2019 | 78 Prozent | 22 Prozent |
2020 | 80 Prozent | 20 Prozent |
2021 | 81 Prozent | 19 Prozent |
2022 | 82 Prozent | 18 Prozent |
... | ... | ... |
2040 | 100 Prozent | 0 Prozent |
2 Steuerabzugsfähige Kosten
Abgesehen von dem Rentenfreibetrag werden bei der Berechnung der Einkommensteuer weitere Abzüge vorgenommen (Stand 2022):
Vorsorgeaufwendungen: Darunter sind insbesondere die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zu verstehen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch weitere Versicherungsaufwendungen, etwa für die Haftpflichtversicherung. Der Höchstbetrag liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr.
Werbungskosten: Die Pauschale beträgt 102 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 204 Euro für gemeinsam Veranlagte. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, werden die tatsächlichen Kosten angesetzt.
Sonderausgaben: Die Pauschale liegt bei 36 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 72 Euro für gemeinsam Veranlagte. Sind die tatsächlichen Sonderausgaben höher, werden die tatsächlichen Ausgaben angesetzt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für beispielsweise Reinigungsleistungen können bis zu 20 Prozent pro Haushalt abgesetzt werden, wenn die Steuerersparnis maximal 510 Euro beträgt. Auch Handwerkerleistungen lassen sich bis zu 20 Prozent absetzen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.
Außergewöhnliche Belastungen: Zu diesen zählen zum Beispiel Krankheitskosten – wie Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte und Heilpraktiker, für Operationen und für Zahnersatz – oder Ausgaben für ein Pflegeheim. Zudem können Sie einen Behinderten-Pauschalbetrag erhalten. Mit diesem sollen Menschen mit Behinderung finanziell unterstützt werden.
3 Beispielrechnung für die Rentenversteuerung
Michael ist zum 1. Januar 2020 in Rente gegangen. Seine Rentenzahlung beträgt 1.000 Euro im Monat. Sein Rentenfreibetrag liegt bei 20 Prozent. Er muss demnach nur 800 Euro pro Monat, also 9.620 Euro im Jahr versteuern. Davon abgezogen werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, das sind 1.308 Euro. Ebenfalls abgezogen werden die Werbungskostenpauschale mit rund 102 Euro und die Sonderkostenpauschale mit 36 Euro. Übrig bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 8.154 Euro im Jahr. Damit liegt Michael unter dem geltenden Grundfreibetrag und muss keine Steuern zahlen.
4 Steuerpflichtig nach Rentenanpassung?
Zum 1. Juli eines jeden Jahres erhöht die Bundesregierung die Renten, dabei handelt es sich um die sogenannte Rentenanpassung. Im Juli 2022 gab es für Rentner aus Westdeutschland eine Erhöhung um 5,35 Prozent und für Rentner aus Ostdeutschland eine Erhöhung um 6,12 Prozent. Somit beträgt der aktuelle Rentenwert im Osten 35,52 Euro und im Westen 36,02 Euro. Viele Rentner befürchten, dass sie durch die Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen oder sich der Steueranteil erhöht. Dies ist aber selbst dann, wenn Sie aufgrund der Rentenerhöhung den Grundfreibetrag übersteigen, nicht zwingend der Fall. Auch wenn Sie dadurch steuerpflichtig werden, ist der Anteil in der Regel gering.
5 Beispielrechnung bei einer Rentenanpassung
Michael ist zum 1. Januar 2022 in Rente gegangen und wohnt in Köln. Bisher blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente knapp unter dem Grundfreibetrag und musste somit keine Steuern zahlen. Jedoch wurden zum 1. Juli die Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent erhöht. Die Rentenerhöhung sorgt nun dafür, dass Michaels Rente den Grundfreibetrag um 50 Euro übersteigt. Somit ist er verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Jedoch kann er davon noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkskosten und Werbungskosten abziehen. Somit fällt er wieder unter den Grundfreibetrag und muss seine Rente nicht versteuern. Sollte Michael keine Kosten absetzen können, muss er lediglich die 50 Euro versteuern, die über dem Grundfreibetrag liegen.
6 Einnahmen aus Immobilien
Haben Sie als Rentner zusätzliche Einnahmen, etwa durch die Vermietung von Immobilien, sind diese ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Dadurch kann es passieren, dass Sie als Rentner Einkommensteuer zahlen müssen, obwohl Ihre Rente allein unter dem Grundfreibetrag läge. Für Mieteinnahmen können Sie jedoch den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend machen. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Kalenderjahr, das auf den 64. Geburtstag des Rentners folgt. Wurden Sie im Jahr 2021 beispielweise 64 Jahre alt, ist das Kalenderjahr 2022 maßgeblich. In diesem Fall liegt der Altersentlastungsbetrag bei 14,4 Prozent der Einkünfte, maximal aber bei 684 Euro. Die Höhe des Betrags und der jeweiligen Höchstgrenze lassen sich in dieser Tabelle einsehen.
Am Beispiel von Michael, der 2020 in Rente gegangen ist und im Jahr zuvor seinen 64. Geburtstag gefeiert hat: Zusätzlich zu seiner Rentenzahlung hat er nach Abzug aller Kosten und Abschreibungen Mieteinkünfte in Höhe von 4.500 Euro pro Jahr. Davon kann er den Altersentlastungsbetrag abziehen – 14,4 Prozent von 4.500 Euro sind 648 Euro. Übrig bleiben demnach 3.852 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen erhöht sich damit auf 12.006 Euro. Damit liegt er über dem Grundfreibetrag und muss Steuern zahlen. Informieren Sie sich jetzt, wann Sie in Rente gehen können und welche Tipps es für die Frührente gibt.
Nicht selten ist auch eine Doppelbesteuerung der Rente. Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Doppelbesteuerung der Rente: Was Sie jetzt wissen müssen.
7 Fazit – Steuern als Rentner
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2022 für Alleinstehende bei 10.347. Für Verheiratete ist er doppelt so hoch. Wenn Ihre jährliche Rente unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie keine Steuern zahlen.
Rentenfreibetrag: Sie müssen als Rentner nur einen Teil Ihrer Rente versteuern. Wie hoch dieser genau ist, hängt von dem Zeitpunkt Ihres Renteneintritts ab.
Steuerabzugsfähige Kosten: Neben dem Rentenfreibetrag können Sie noch weitere Kosten von der Einkommenssteuer abziehen. Dazu zählen beispielsweise Vorsorgeaufwendungen wie Ihre Krankenversicherungsbeiträge oder haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzkräfte.
Rentenanpassung: Zum 1. Juli eines jeden Jahres wird die Rente erhöht. Übersteigen Sie dadurch den Grundfreibetrag, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Nach Abzug aller steuerabzugsfähigen Kosten liegt Ihre Rente jedoch häufig unter dem Grundfreibetrag und Sie müssen keine Steuern zahlen.
Einnahmen aus Immobilien: Erhalten Sie Miteinnahmen beispielsweise durch eine vermietete Eigentumswohnung, müssen Sie diese versteuern. Dabei können Sie den Altersentlastungsbetrag geltend machen, der sich nach dem Kalenderjahr nach Ihrem 64. Geburtstag richtet.
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