
RATGEBER ZUM IMMOBILIEN-TEILVERKAUF
Neue Lebensumstände – was passiert mit Ihrer Immobilie?
Lebensumstände wie eine Scheidung können zu Streitigkeiten über die gemeinsame Immobilie führen. Dabei ist entscheidend, ob eine Bruchteils- oder eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Mehr dazu hier.
Streitigkeiten um Ihre Immobilie
Die eigene Wohnimmobilie ist nicht nur der Traum vieler Deutscher, sondern auch ein wertvoller Beitrag für die Altersvorsorge. Egal, ob Sie im Eigenheim leben oder Ihre Immobilie vermieten – mit einem Haus oder einer Wohnung im Vermögen sind Sie finanziell ziemlich gut abgesichert. Die eigene Immobilie kann jedoch auch zu Streitigkeiten führen, vor allem wenn zwei oder noch mehr Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Wie Sie bei welchen Lebensumständen mit Ihrer Immobilie umgehen sollten, erfahren Sie hier.
Ihre Immobilien bei unterschiedlichen Lebensumständen
Neue Lebensumstände und Probleme mit der eigenen Immobilie können manchmal schneller eintreffen, als einem lieb ist. Das kann etwa bei Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern der Fall sein, die ein Haus gemeinsam kaufen und später vor einer Scheidung stehen. Auch bei einer Erbengemeinschaft – sprich wenn mehrere Personen zusammen eine Immobilie erben – kann dies zu Probleme führen. Konfliktreich wird es dann, wenn sich die Eigentümer nicht einig werden, was mit der Immobilie passieren soll. Was ist zum Beispiel, wenn zwei oder mehr Eigentümer eingetragen sind, aber nur einer die Immobilie verkaufen will? Dabei gibt es erst einmal einige Dinge vorab abzuklären, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.
Bruchteilsgemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft
Entscheidend beim Vorgehen mit der Immobilie ist, um welche Form des Miteigentums es sich handelt – um eine Bruchteilsgemeinschaft oder um eine Gesamthandsgemeinschaft. Zu einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff BGB kommt es oft, wenn zwei Ehepartner oder Lebenspartner ein Haus oder eine Wohnung erwerben. Beide Eigentümer haben meist gleich viele Anteile beziehungsweise eben „Bruchteile“ und können über ihren Anteil frei verfügen – ihn theoretisch also auch verkaufen.
In der Praxis ist das jedoch sehr schwierig, da Sie erst einmal einen Käufer für den Eigentumsanteil finden müssen. Finden Sie keinen Käufer, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit der sogenannten Teilungsversteigerung. Auf diese Weise können Sie erzwingen, dass die gesamte Immobilie versteigert wird – der Erlös ist dabei jedoch meist geringer als bei einem normalen Hausverkauf.
Auch bei einem Immobilien-Teilverkauf handelt es sich nach der Transaktion um eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Teilverkäufer und dem Teilkäufer. Dabei ist die Frage des Gesamtverkaufs klar geregelt: Wünscht der Teilverkäufer den Verkauf der gesamten Immobilie, kommt der Teilkäufer dem nach. Ansonsten wird die Immobilie erst nach dem Ableben des Teilverkäufers als Ganzes veräußert.
Eine Gesamthandsgemeinschaft hingegen liegt in der Regel bei Erbengemeinschaften vor. Um eine solche Gemeinschaft handelt es sich ebenfalls, wenn sich Ehegatten bei der Eheschließung für eine eheliche Gütergemeinschaft entscheiden, aus ihrem jeweils eigenen Vermögen ein gemeinsames Vermögen wird. Im Fall der Gesamthandsgemeinschaft liegt das Eigentum bei der gesamten Gemeinschaft und kann nicht auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden. Die Immobilie kann also nur gemeinsam verkauft werden. Mehr rund um die Themen Miteigentum, Bruchteilsgemeinschaft und Gesamthandsgemeinschaft erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel Was Miteigentum bei Immobilien bedeutet.

Scheidung, Erbschaft, Pflegefall: Was passiert mit der Immobilie?
Es gibt mehrere mögliche Lebensumstände, in denen sich die oder der Eigentümer die oft komplizierte Frage stellen müssen, wie sie mit ihrer Immobilie verfahren möchten. Auf den folgenden Seiten haben wir die wichtigsten Informationen für unterschiedliche Lebensumstände zusammengestellt:
Im Scheidungsfall stellt sich fast immer: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Welche Möglichkeiten, Rechte und Pflichten es gibt, hängt dabei von unterschiedlichen Faktoren ab.
Wer eine Immobilie erwirbt, denkt dabei oft schon an die nächste Generation. Den Nachkommen ein Haus und somit ein Vermögen zu hinterlassen, ist für viele ein wichtiges Ziel. Doch bei Immobilienerbschaften gibt es nicht nur die Erbschaftsteuer zu beachten.
Muss ein Hauseigentümer in ein Pflegeheim umziehen, stellen sich wichtige Fragen: Kann der Partner in der Immobilie bleiben? Muss das Haus verkauft werden? Es gibt Alternativen zum klassischen Hausverkauf, um die Pflegekosten zu stemmen
Die beste Option? Eine Einigung!
Wenn eine Immobilie zwei oder mehr Eigentümer hat, und nur einer oder ein Teil davon will verkaufen, ist es also meistens unausweichlich, dass sich alle Parteien einig werden. Das heißt, dass derjenige, der die Immobilie behalten möchte, den anderen ausbezahlt – oder die Immobilie gemeinsam verkauft wird. Um sich einig zu werden, können Sie einen Immobilienexperten oder einen Makler zur Beratung heranziehen. Eine gute Lösung kann auch ein Teilverkauf Ihrer Immobilie sein. Dabei können Sie bis zu 50 Prozent Ihrer Immobilie verkaufen und diese dennoch weiter nutzen – ob zum Bewohnen, Vermieten oder Vererben. Auch Modernisierungen können Sie weiterhin an Ihrer Immobilie durchführen. Dabei unterstützt Sie die Deutsche Teilkauf als Teilkäufer sogar finanziell. Mehr zum Teilverkauf erfahren Sie unter So funktioniert der Immobilien-Teilverkauf.

Fazit – Ihre Immobilie bei neuen Lebensumständen
Lebensumstände: Ob Scheidung, Erbengemeinschaft oder ein Pflegefall – der Umgang mit Ihrer Immobilie kann schnell zu Streitigkeiten führen. Je nach Situation können und müssen Sie dabei anders vorgehen.
Miteigentum: Entscheidend bei dem weiteren Vorgehen mit Ihrer Immobilie ist die Art des Miteigentums. Handelt es sich um eine Bruchteils- oder eine Gesamthandsgemeinschaft? Gehört Ihnen jeweils ein Bruchteil der Immobilie oder gehört Sie der gesamten Gemeinschaft?
Was passiert mit der Immobilie: Je nach Lebensumstand kann es völlig unterschiedlich kommen, was nun mit Ihrer Immobilie passiert. Die Fälle Scheidung, Erbschaft und Pflegefall haben wir Ihnen auf separaten Seiten ausführlicher erläutert.
Einigen Sie sich: In jedem Fall ist die beste Option eine einvernehmliche Einigung mit den weiteren Eigentümern. Lassen Sie sich beraten und finden Sie die beste Option für alle Parteien.
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